Verlustvortrag mindert Beitrag zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung nicht

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Zur Feststellung des Arbeitseinkommens freiwillig GKV-Versicherter sind nur die „allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften“ des Steuerrechts anzuwenden. Verlustvor- und -rückträge gehören nicht dazu.

Quelle: Ärzte Zeitung online
Titelbild/Grafik by Ärzte Zeitung Online by Springer Medizin Verlag GmbH

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